Abkürzung "gUG (haftungsbeschränkt)" nun erlaubt

Als „Mini-GmbH“ ist die gemeinnützige Unternehmergesellschaft immer noch eine günstige Einstiegsvariante in eine gemeinnützige Betätigung. Sie ist keine gesonderte Rechtsform, sondern eine besondere Ausprägung der gGmbH, und das GmbH-Gesetz ist auf sie anwendbar. In den letzten Monaten war es umstritten, ob bei einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG) zwingend das Wort „gemeinnützige“ ausgeschrieben werden muss oder der Zusatz „gUG“ zulässig ist.

Der Bundesgerichtshof (BGH) als letzte Gerichtsinstanz hat nun jedoch final entschieden (Beschluss vom 28.04.2020, Az. II ZB 13/19), dass die Abkürzung „gUG“ zulässig ist. Eine Irreführung des Rechtsverkehrs droht aus Sicht des BGH nicht.

Folgende Namenszusätze sind damit uneingeschränkt zulässig:

  • gUG (haftungsbeschränkt)
  • gemeinnützige UG (haftungsbeschränkt)
  • gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

 

Selbstverständlich dürfen die Wörter „gemeinnützige“ bzw. die Abkürzung „g“ weiterhin nur Unternehmergesellschaften führen, die die gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, also vor allem gemeinnützige Satzungszwecke verfolgen. Den meisten Charme hat die gUG für Organisationen, die neu gegründet werden und an denen nur wenige Gesellschafter / Personen beteiligt sind. Gerade bei einem geschlossenen Personenkreis und wirtschaftlichen Zwecken bietet sich diese Gesellschaftsform an. Eine sinnvolle Alternative bietet die gUG auch, wenn nicht ausreichend Mitglieder für die Gründung eines Vereins vorhanden oder nicht gewollt sind.

 

Sie spielen mit dem Gedanken, eine gUG zu gründen? Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

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Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ nun erlaubt

Als „Mini-GmbH“ ist die gemeinnützige Unternehmergesellschaft immer noch eine günstige Einstiegsvariante in eine gemeinnützige Betätigung. Sie ist keine gesonderte Rechtsform, sondern eine besondere Ausprägung der gGmbH, und das GmbH-Gesetz ist auf sie anwendbar. In den letzten Monaten war es umstritten, ob bei einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft (UG) zwingend das Wort „gemeinnützige“ ausgeschrieben werden muss oder der Zusatz „gUG“ zulässig ist.

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