Änderung bei der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Neben vielen anderen Gesetzesänderungen trat zum 01.01.2023 auch eine Änderung bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen von gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern in Kraft. Diese Arbeitnehmer erhalten zukünftig bei einer Krankheit von ihrem Arzt keine Ausfertigung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für ihren Arbeitgeber mehr (gelbe Ausfertigung). Gesetzlich besteht nur noch die Pflicht, dem Arbeitgeber (formlos) den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Weitere Informationen hierzu finden Sie z. B. auf der Internetseite der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände.
Hinweis: Sofern in dem mit dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag eine hiervon abweichende Regelung vereinbart worden sein sollte, sprechen Sie bitte mit Ihrem Rechtsanwalt, welche Konsequenzen sich aus der Gesetzesänderung für den Einzelfall konkret ergeben.
Im Gegenzug zum Wegfall der Arbeitgeberausfertigung wird dem Arbeitgeber ermöglicht, eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) abzurufen. Dies kann er entweder selbst tun (z. B. über die Internetseite sv.net) oder einen Dienstleister damit beauftragen.
Empfehlung: Derzeit gibt es eine Vielzahl an Fehlermeldungen bei den Abrufen der eAU. Für eine Übergangszeit kann es daher sinnvoll sein, mit dem Arbeitnehmer eine weitere Einreichung der ihm in Papierform ausgestellten AU-Bescheinigung zu vereinbaren.
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