Bezahlte Sportler: Vergütungsgrenze beträgt jetzt 520 Euro

Das BMF hat die Vergütungsgrenze für „bezahlte“ Sportler angehoben und dazu den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 67a geändert. Der „Grenzbetrag“ liegt seit 01.01.2023 bei 520 Euro pro Monat.

Die Finanzverwaltung hat zur Vereinfachung eine pauschale Grenze festgelegt, bis zu der vereinseigene Sportler nicht als bezahlte Sportler eingestuft werden (AEAO, Ziffer 32 zu § 67a). Diese Grenze hat sie jetzt von 450 auf 520 Euro angehoben. Es handelt sich um einen pauschalen Aufwandsersatz.

Bei Zahlungen bis 520 Euro pro Monat im Schnitt (d. h. bis 6.240 Euro pro Jahr) werden die Zahlungen also ohne Einzelnachweis der wirklichen Aufwendungen als Aufwandsersatz behandelt (BMF, Schreiben vom 23.01.2023, Az. IV A 3 – S 0062/22/10006 :001). Das gilt aber nur bezüglich der Zweckbetriebsgrenze, nicht für die Behandlung bei der Lohn- oder Einkommensteuer. Pauschale Aufwandsersatzzahlungen oder Vergütungen über 250 Euro pro Monat (Nichtaufgriffsgrenze für Amateursportler) sind immer lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

Sportler des Vereins sind nicht nur die (aktiven) Mitglieder des Vereins, sondern alle Sportler, die für den Verein auftreten, z. B. in einer Mannschaft des Vereins mitwirken (AEAO-Ziffer 31 zu § 67a).

 

Ihr Team Steuerberatung Sachse

Quelle: IWW VBM Vereinsbrief 02-2023

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