Bundesrat fordert Umsetzung der EU-Regelungen für Sport
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22a UStG ist auf die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen beschränkt. Die Überlassung von Sportanlagen und -geräten ist dagegen steuerpflichtig, obwohl nach Gemeinschaftsrecht (Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) ebenfalls eine Befreiung möglich wäre. Der Bundesrat fordert deswegen, den unionsrechtlich vorgesehenen Steuerbefreiungsrahmen auch in Deutschland umzusetzen.
Hintergrund: Die Bundesratsinitiative geht zurück auf eine Entscheidung des BFH, wonach eine unmittelbare Berufungsmöglichkeit auf das weitergefasste Unionsrecht nicht möglich ist, weil es im Ermessen der nationalen Gesetzgeber liegt, wie weit die Steuerbefreiung reicht (BFH, Urteil vom 21.04.2022, Az. V R 48/20). Darauf will der Bundesrat reagieren, indem er den Gesetzgeber auffordert, den unionsrechtlich vorgesehenen Steuerbefreiungsrahmen auch in Deutschland umzusetzen (Deutscher Bundestag, Drucksache 20/4229, vom 02.11.2022).
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