Die Steuererklärungen im gemeinnützigen Verein
Gemeinnützige Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Die grundsätzliche Steuerbefreiung führt allerdings nicht dazu, dass ein gemeinnütziger Verein keine Steuererklärungen einreichen muss.
Die einzureichenden Steuererklärungen nebst weiterer Unterlagen dienen zum einen dazu, vom Finanzamt die Bestätigung der Gemeinnützigkeit zu erhalten und zum anderen, bei Überschreiten bestimmter Freigrenzen durch Steuerbescheide die zu zahlende Steuer festzusetzen.
Dabei haben gemeinnützige Vereine durchaus die Möglichkeit, diese steuerliche Überprüfung nur alle drei Jahre zu machen, d.h. eine Steuererklärung für die vergangenen drei Jahre einzureichen. Aber zu empfehlen ist in jedem Fall die jährliche Abgabe der Steuererklärungen nebst weiterer Unterlagen, um erstens zeitnah alle Unterlagen zu erstellen und zweitens möglichst für jedes Jahr einen Freistellungsbescheid zu erhalten.
Einzureichende Unterlagen im Überblick:
Am einfachsten haben es die Vereine, deren Gesamteinnahmen im jeweiligen Jahr nicht höher waren als 45.000 €. Diese Vereine brauchen lediglich folgende Formulare und Unterlagen einzureichen:
- Körperschaftsteuer-Mantelbogen
- Anlage Gem
- Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach den vier Tätigkeitsbereichen
- Vermögensübersicht
- Tätigkeitsbericht
Bei Vereinen, deren Gesamteinnahmen im jeweiligen Jahr höher waren als 45.000 €, muss danach unterschieden werden, ob auch die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im jeweiligen Jahr höher als 45.000 € (Besteuerungsfreigrenze) waren:
- Besteuerungsfreigrenze von 45.000 € im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist nicht überschritten
- Körperschaftsteuer-Mantelbogen KSt 1
- Anlage Gem
- Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach den vier Tätigkeitsbereichen
- Vermögensaufstellung
- Tätigkeitsbericht
- Rücklagenspiegel
- Optional: Umsatzsteuererklärung (bei Umsatzsteuerpflicht oder als Kleinunternehmer)
- Zusätzliche Unterlagen bei Überschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45.000 € im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
- Anlagen GK, ZVE und WA
- Anlage EÜR (für nicht bilanzierende Vereine)
- E-Bilanz (für bilanzierende Vereine)
- Gewerbesteuererklärung
Bevor Sie Steuererklärungen erstellen können, müssen Sie sich für ELSTER registrieren. Dabei wird eine Zertifikatsdatei angelegt. Die Finanzverwaltung stellt Ihnen die erforderlichen Aktivierungsdaten per E-Mail und per Post zu.
Alle einzureichenden Steuererklärungsformulare müssen per ELSTER elektronisch übermittelt werden. Die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Vermögensübersicht, der Rücklagenspiegel und der Tätigkeitsbericht werden ebenfalls elektronisch übermittelt, aber da es sich dabei nicht um Formulare handelt, werden diese als sogenannte Belegnachreichung im PDF-Format übersendet.
Im Zentrum der Steuererklärung steht das Formular „Steuerbefreiung von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen“ (Anlage Gem).
Die Anlage Gem dient der Überprüfung der Steuerbegünstigung. Alle gemeinnützigen Vereine müssen diese Erklärung abgeben, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie wirtschaftlich tätig sind. Es ist der zentrale Nachweis gegenüber dem Finanzamt, ob der Verein im letzten Jahr/in den letzten drei Jahren die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt hat.
Anhand Ihrer Eintragungen im Gem-Formular prüft das Finanzamt, ob Ihr Verein zu Recht als gemeinnützig anerkannt ist.
Nachfolgend haben wir eine kleine Ausfüllanleitung erstellt für gemeinnützige Vereine, deren Gesamteinnahmen im jeweiligen Jahr nicht höher waren als 45.000 €.
Zeile 4 – Zweck der Körperschaft
Ob Ihr Verein kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Zwecke und wenn ja, welche gemeinnützigen Zwecke er verfolgt, ergibt sich aus der Satzung und aus dem eingereichten Tätigkeitsbericht. In beiden müssen die Zwecke, die auf dem zu erwartenden Freistellungsbescheid ausgewiesen sein sollen, enthalten sein. Dabei muss aus dem Tätigkeitsbericht eine genaue Beschreibung der Zweckverwirklichung im jeweiligen Jahr hervorgehen.
Zeilen 5-6 – Satzung
Dem Finanzamt muss die aktuelle Satzung vorliegen bzw. im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung vorgelegt werden. In der Steuererklärung wird das aktuelle Datum der Satzung angegeben.
Zeile 7 bis 8 – Mitgliederbeiträge, Umlagen und Aufnahmegebühren
Beschlüsse über die Beitragsordnung müssen Sie dem Finanzamt nicht regelmäßig vorlegen. Hat sich nichts geändert, können Sie zudem auf die bereits eingereichte Beitragsordnung Bezug nehmen.
Zeile 9 – Gesamteinnahmen
Hier werden zunächst die Gesamteinnahmen Ihres Vereins abgeprüft – unabhängig davon, wie sie steuerlich zuzuordnen sind.
Zeilen 50- 59 – Rücklagen
Für Vereine, deren Gesamteinnahmen unter 45.000 € liegen, entfällt seit 2020 die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung. Die Bildung von Rücklagen (insbesondere freie oder zweckgebundene Rücklage) ist also aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht nicht mehr notwendig.
Zeile 74 – Nicht in Erfüllung des Satzungszwecks geleistete unentgeltliche Zuwendungen
Eine gemeinnützige Körperschaft darf ihre Mittel nur satzungsgemäß verwenden. Die hier einzutragenden Beträge beziehen sich auf Stiftungen, die mit einem Teil ihrer Erträge den Stifter und seine Nachkommen unterstützen dürfen. Als gemeinnütziger Verein dürfen Sie dieses Feld nicht mit Ja beantworten, ohne Ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.
Ihr Team Steuerberatung Sachse
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