Freikarten des Vereins können bei ihren Empfängern ungewünschte steuerliche Folgen hervorrufen
Vereine und andere gemeinnützige Einrichtungen vergeben oft Freikarten, sei es für Sport- oder Kulturveranstaltungen. Dass hinter dieser großzügigen Geste steuerliche Konsequenzen für die Empfänger lauern können, ist vielen – sowohl Kartenvergebern als auch Kartenempfängern – nicht bewusst ist – und von den Kartenvergebern zumeist auch nicht gewünscht. Welche Steuerfolgen das sind, hat die Berliner Finanzverwaltung kürzlich in einem Erlass herausgearbeitet; wie Sie diese vermeiden, indem Sie von der pauschalen Versteuerung Gebrauch machen, zeigen wir Ihnen.
Wann haben Freikarten steuerliche Folgen für den Empfänger?
Die Annahme einer Freikarte kann beim Empfänger eine steuerpflichtige Einnahme sein. Und zwar dann, wenn er die Eintrittskarte im Rahmen einer einkommensteuerlichen Einkunftsart erhält (z. B. als Gehaltsempfänger des Veranstalters oder wenn er im Rahmen einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit teilnimmt (FinBeh Berlin, Erlass vom 01.07.2021, Az. III B – S 2297 b – 2/2014 – 3)
Zuwendungen an folgende Personengruppen sind nicht einkommensteuerpflichtig. Damit entfällt auch die pauschale Besteuerung:
- Privatpersonen außerhalb steuerlicher Einkunftsarten (z. B. Mitglieder eines [Förder-]Vereins).
- Personen, die wegen ihrer beruflichen Tätigkeit teilnehmen (z. B. Inhaber politischer Ämter, Staatssekretär, Abteilungsleiter, Vertreter von Kultureinrichtungen oder Sportverbänden als Repräsentanten).
- Arbeitnehmer der Einrichtung, die aus dienstlicher Veranlassung und eigenbetrieblichem Interesse teilnehmen (z. B. Intendant, Tontechniker, Bühnenbildner).
- Journalisten/Medienvertreter, wenn diese für ihren Arbeitgeber beruflich teilnehmen.
Geschenke an Arbeitnehmer
Bei Geschenken an Arbeitnehmer gibt es eine monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 (früher 44) Euro. Bis zu dieser monatlichen Gesamthöhe sind Geschenke an Arbeitnehmer für diese lohnsteuerfrei, wenn
- es sich – wie bei Eintrittskarten – um Sachleistungen handelt und
- sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
Nicht begünstigt sind also Leistungen, die vertraglicher Lohnbestandteil sind oder die Umwandlung von Geld- in Sachlohn.
Die pauschale Versteuerung
Nach § 37b EStG kann der Zuwendende die Sachzuwendungen pauschal versteuern. Dabei übernimmt er die sonst anfallende Einkommensteuer des Empfängers, indem er eine Pauschalsteuer von 30 Prozent zahlt. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer. Beim Empfänger der Zuwendung bleiben die Einkünfte bei der Besteuerung dann außer Ansatz. In die steuerliche Bemessungsgrundlage gehen nur Zuwendungen ein, die beim Empfänger zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Geschenke an die o. g. Empfänger dürfen also herausgerechnet werden.
Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer, die mit der Lohnsteueranmeldung angemeldet und abgeführt werden muss. Der Empfänger muss von der Übernahme der Steuer unterrichtet werden. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Es ist jedoch empfehlenswert, den Empfänger schriftlich zu informieren. So kann dieser die Übernahme bei Bedarf dem Finanzamt gegenüber nachweisen.
PRAXISTIPP
Dokumentieren Sie bei jeder Freikartenvergabe, an wen und aus welchem Grund/mit welchem Ziel die Freikarte vergeben wurde. Zeichnen Sie auf, ob und welche Gegenleistungen erbracht wurden (z. B. bei Sponsoren, die Karten als Gegenleistung erhalten).
Die Zuwendungen sind nach § 37b Abs. 1 S. 2 EStG mit den Aufwendungen einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten. Bei selbsthergestellten Wirtschaftsgütern sind die Aufwendungen grundsätzlich die Herstellungskosten des Wirtschaftsguts. Bei Eintrittskarten also die Gesamtkosten der selbst ausgerichteten Veranstaltung. Alternativ kann der Zuwendende einen niedrigeren gemeinen Wert (z. B. den Kartenverkaufspreis) ansetzen, wenn dieser ohne weiteres ermittelt werden kann. In der Regel wird der Kartenverkaufspreis aber über den Selbstkosten liegen.
Wichtig
Das Wahlrecht zur Übernahme der Besteuerung nach § 37b EStG kann nur einheitlich für alle Zuwendungen innerhalb eines Wirtschaftsjahres ausgeübt werden kann. Dabei besteht für Dritte und für Arbeitnehmer ein getrenntes Wahlrecht.
Die umsatzsteuerliche Behandlung
Werden Freikarten z. B. an Rundfunkanstalten oder die Presse für Verlosungsaktionen oder an Sponsoren als Gegenleistung für ein Sponsorship vergeben, geschieht das regelmäßig aus betrieblicher Veranlassung. Es handelt sich dabei im Regelfall um ein sowohl ertrag- als auch umsatzsteuerbares Austauschgeschäft, bei dem eine Leistung erbracht wird, für die eine Gegenleistung erwartet wird, z. B. von einem Sender die Ankündigung der Veranstaltung. Die Kartenvergabe muss also steuerlich und buchhalterisch wie ein Verkauf (zum auch sonst üblichen Umsatzsteuersatz) behandelt werden.
PRAXISTIPP
Halten Sie auch hier schriftlich fest, dass sich die gegenseitig gewährten Leistungen wertmäßig gegenüberstehen. Das gilt auch dann, wenn der Sponsor im Gegenzug keine Geld-, sondern nur Sachleistungen erbringt. Es handelt sich hier um einen tauschähnlichen Umsatz nach § 10 Abs. 2 S. 2 UStG, bei dem eine Aufrechnung mit gegenseitigen Forderungen erfolgt.
Wichtig
Zu beachten ist dabei, dass bei der Verrechnung unterschiedliche Steuersätze gelten können. So sind z. B. die Eintrittskarten zu Kulturveranstaltungen regelmäßig nur mit sieben Prozent besteuert, die Leistungen des Sponsors aber meist mit 19 Prozent.
Der Betriebsausgabenabzug
Nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG dürfen Betriebsausgaben für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, solange die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro übersteigen. Das gilt nicht, wenn der Veranstalter eine Gegenleistung erhält (wie bei den genannten Verlosungen oder bei Karten an Sponsoren). Betriebsausgaben für ohne Erwartung einer Gegenleistung verschenkte Freikarten dürfen also nur angesetzt werden, wenn der Preis der Karte 35 Euro nicht übersteigt.
Gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen
Ob die Vergabe von Freikarten gemeinnützigkeitsrechtlich relevant ist, hängt davon ab, aus welchem Grund diese vergeben werden. Grundsätzlich kann bei solchen Geschenken – also unentgeltlichen Zuwendungen – nämlich ein Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot vorliegen.
Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn die Freikarten aus „betrieblichen Anlass“ gegeben werden. Das gilt z. B. für Karten an Journalisten, an Medien zur Verlosung oder an Sponsoren. Hier gilt: Was branchenüblich ist, darf auch bei gemeinnützigen Einrichtungen praktiziert werden. Zudem liegt in diesen Fällen faktisch eine Gegenleistung vor.
Bisher nicht geklärt ist, was gilt, wenn die Freikarten unentgeltliche Zuwendungen sind, also ohne Erwartung einer Gegenleistung gegeben werden, z. B. an Mitglieder. Hier gilt zunächst die Annehmlichkeitengrenze, die die Finanzverwaltung im Rahmen der Mitgliederpflege einräumt.
Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass freier Eintritt bei satzungsbezogenen Veranstaltungen grundsätzlich nicht gegen das Selbstlosigkeitsgebot verstößt. Das wird aber fraglich sein, weil der Einrichtung ja Mittel entzogen werden, also eine Vermögensminderung mangels Zufluss vorliegt, was generell als gemeinnützigkeitsschädliche verdeckte Gewinnausschüttung gilt.
PRAXISTIPP
Da keine Notwendigkeit besteht, die Vergabe von Freikarten an Mitglieder eigens aufzuzeichnen, wird sich das Problem steuerlich meist gar nicht stellen, wenn der freie Zutritt weiter nicht dokumentiert ist (etwa durch nummerierte Karten).
Ihr Team Steuerberatung Sachse
Quelle: IWW VBM Vereinsbrief 03-2023
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