Informationen zur Energiepreispauschale

Aus aktuellem Anlass möchten wir Ihnen folgende Informationen geben:

Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale in Höhe von 300 € ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen und dient daher in erster Linie als Ausgleich für die erhöhten erwerbsbedingten Wegeaufwendungen. Die Energiepreispauschale wird an aktiv tätige Erwerbspersonen für den Veranlagungszeitraum 2022 gewährt und steht jedem Anspruchsberechtigten nur einmal zu. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (oder Gewinneinkünfte, wie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) erzielen. Voraussetzung bei Arbeitnehmern ist, dass sie Arbeitslohn aus einem gegenwärtig ersten Dienstverhältnis erhalten. Die Energiepreispauschale beträgt 300 € und ist in der Regel steuerpflichtig, aber beitragsfrei in der Sozialversicherung. Sie wird mit dem individuellen, d.h. persönlichen Steuersatz besteuert. Zusätzlich können ggf. Kirchensteuer und auch Solidaritätszuschlag anfallen.

An ArbeitnehmerInnen wird die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie• zum 1. September 2022

• in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
• in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
• als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, wenn es das erste Dienstverhältnis ist und dies schriftlich bestätigt wird.

Zur erforderlichen „Bestätigung erstes Dienstverhältnis von Minijobbern für die Auszahlung der Energiepreispauschale“ ist im Anhang ein Musterschreiben beigefügt. Diese unterschriebene Bestätigung muss dem Arbeitgeber vor Auszahlung der Energiepreispauschale vorliegen. Wenn Sie als Arbeitgeber Minijobber beschäftigen, holen Sie bitte rechtzeitig die Unterschrift ein und legen Sie diese Ihrem Dienstleister für die Lohnabrechnung vor.

 

Bestätigungsschreiben Energiepreispauschale für Arbeitnehmer

Zahlt der Arbeitgeber eine Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer aus, so kann der Arbeitgeber die Energiepreispauschale gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer wie folgt entnehmen:

• Soweit der Arbeitgeber zur monatlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für August 2022),
muss er die Energiepreispauschale im September 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
• Soweit der Arbeitgeber zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das 3. Quartal 2022),
kann er abweichend die Energiepreispauschale im Oktober 2022 an seine Arbeitnehmer auszahlen;
• Soweit der Arbeitgeber zur jährlichen Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldung verpflichtet ist (mit der Lohnsteuer-Anmeldung für das Kalenderjahr 2022), kann er auf die
Auszahlung der Energiepreispauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. In diesem Fall erhalten die betroffenen Arbeitnehmer die Energiepreispauschale
über die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022.

In den vom Bundesfinanzministerium für Finanzen zusammengestellten FAQ´s finden Sie viele hilfreiche Informationen. Bei weiteren Fragen dazu kommen Sie bitte auf uns zu.

 

Ihr Team Steuerberatung Sachse

 

 

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