Keine Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2021
BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 – S 7109/19/10002 :001): „Es wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet“. Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.
Damit entfällt die Zahlung der Umsatzsteuer für Waren, die ein Einzelhändler im besagten Zeitraum an eine gemeinnützige Organisation spendet bzw. gespendet hat.
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