Musikverein kauft Instrumente und überlässt sie Mitgliedern: Zweckbetrieb oder steuerpflichtig?
Wir sind ein gemeinnütziges Amateurorchester. Um Mitgliedern den Erwerb der teuren Instrumente zu erleichtern, haben wir Instrumente in den Vereinsbestand gekauft, wobei wir zudem Mengenrabatte erhalten. Mitglieder haben die Möglichkeit, diese Instrumente zinslos von uns in Raten zum Kaufbetrag zu übernehmen. Wie müssen wir das steuerlich und buchhalterisch behandeln?
Der Verkauf von Waren fällt fast immer in den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Ein allgemeiner Zweckbetrieb nach § 65 AO kommt hier nicht in Frage, weil gemeinnützige Einrichtungen damit in Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern treten. Einen einschlägigen besonderen Zweckbetrieb (§ 66 bis 68 AO) gibt es hier ebenfalls nicht. Dagegen hat die Rechtsprechung – bisher aber nur für Sportanlagen und -geräte – die entgeltliche Überlassung als Zweckbetrieb bewertet, wenn das für die Ausübung der Satzungstätigkeit erforderlich ist. Die Logik dahinter: Weil die Überlassung auf Mitglieder beschränkt ist, wird der Wettbewerb zu nicht begünstigten Anbietern auf das Unvermeidliche reduziert. Für die Überlassung von Musikinstrumenten gibt es keine einschlägigen Aussagen. Grundsätzlich muss aber das Gleiche gelten wie für Sportgeräte. Die Überlassung ist eng mit dem Satzungszweck verbunden. Sie ist auch zwecknotwendig, wenn viele Mitglieder sonst kein Instrument spielen könnten.
Fazit
Für die Überlassung von Musikinstrumenten gibt es bisher keine einschlägigen Rechtsprechungsfälle oder finanzbehördlichen Erlässe. Die Bewertung liegt zunächst beim zuständigen Finanzamt, mit dem Sie die Frage klären sollten. Das Finanzamt müsste aber der oben dargelegten Argumentation folgen.
Ihr Team Steuerberatung Sachse
Quelle: IWW VBM Vereinsbrief 01-2022
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