Satzung: Es dürfen keine nicht begünstigten Zwecke enthalten sein

Die Satzungszwecke einer gemeinnützigen Einrichtung dürfen keine nicht steuerbegünstigten Nebentätigkeiten umfassen, auch wenn diese im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung unschädlich sind. Wird nämlich nach der Satzung neben einem begünstigten ein nicht begünstigter Zweck verfolgt, verstößt das gegen das Gebot der Ausschließlichkeit i. S. v. § 51 Abs. 1 S. 1 und § 56 AO. Die Anerkennung der formellen Satzungsmäßigkeit ist dann insgesamt ausgeschlossen. Das hat der BFH klargestellt (BFH, Urteil vom 18.08.2022, Az. V R 15/20). |

 

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