Sportkurs und Überlassung von Sportgerät = einheitliche Leistung

Die Teilnahmegebühren für Sportkurse sind – bei aktiver Teilnahme – nach § 4 Nr. 22b UStG steuerbefreit. Die Überlassung von Sportgeräten und Sportanlagen dagegen umsatzsteuerpflichtig. Wie aber wird eine Zahlung steuerlich behandelt, wenn in einen Sportkurs auch die Überlassung von Geräten eingeschlossen ist? Mit dieser Frage hat sich der EuGH beschäftigt.

Im konkreten Fall ging es um ein Sportstudio, das neben der Überlassung von Sportanlagen eine individuelle Anleitung und Gruppenkurse anbot. Hier handelt es sich für den EuGH um eine einheitliche Leistung, die auch einheitlich besteuert wird. Der Zugang zu einem Sportstudio und die individuelle Einweisung und die Gruppenkurse, an denen die zugangsberechtigten Personen teilnehmen dürfen, stellen miteinander verbundene Elemente dar. Es gilt dann der Grundsatz: Nebenleistungen teilen umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung.

D. h.: Es gilt der Steuersatz (bzw. die Steuerbefreiung) der Leistung, die das Hauptelement der einheitlichen Leistungen bildet. Im vorliegenden Fall war das die Überlassung der Sportgeräte (EuGH, Urteil vom 22.09.2022, Rs. C-330/21).

Wichtig: Im deutschen Steuerrecht gibt es (noch) keine separate Steuerermäßigung für die Überlassung von Sportanlagen, obwohl die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie das ermöglicht.

Die Überlassung an Mitglieder ist bei gemeinnützigen Sportvereinen aber im Rahmen eines Zweckbetriebs nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ermäßigt besteuert.

 

Ihr Team Steuerberatung Sachse

 

Quelle: IWW VBM Vereinsbrief 01-2023

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