Nachweis des Spendenabzugs an ausländische Organisationen nur noch über ZER
Das FinMin Schleswig-Holstein hat sich dazu geäußert, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Spenden an ausländische Organisationen im Jahr 2025 als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig sind.
Hintergrund
Bei Zuwendungen an ausländische Organisationen war nach der bis 2024 geltenden Rechtslage der Spender verpflichtet, die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit der ausländischen Organisation im Rahmen seiner Steuererklärung nachzuweisen. Dazu musste er auf Verlangen des Finanzamts, geeignete Unterlagen einreichen. Ab 2025 liegt die Prüfung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen ausländischer Zuwendungsempfänger beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Der Spender erhält den Sonderausgabenabzug nur dann, wenn ihm der Empfänger der Zuwendung eine Zuwendungsbestätigung ausstellt. Ab 2025 dürfen ausländische Zuwendungsempfänger das nur noch tun, wenn sie im Zuwendungsempfängerregister (ZER) eingetragen sind (§ 50 Abs. 1 S. 3 EStDV). Die Prüfung zur Aufnahme in das Zuwendungsempfängerregister übernimmt ausschließlich das BZSt. Der Antrag auf Aufnahme in das ZER kann dort online gestellt werden. Das Finanzamt prüft bei Zuwendungsbestätigungen von ausländischen Empfängern jetzt nur noch, ob die auf der Zuwendungsbestätigung angegebene Organisation im ZER eingetragen ist. Fehlt der Eintrag, ist die Zuwendung nicht abzugsfähig (FinMin Schleswig-Holstein, Schreiben vom 30.04.2025, Az. VI 302 – S 2223-717).
Quelle: IWW VBM Vereinsbrief 01/2026
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